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Steuerberatungs- u. Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co KG
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Als erfahrene Steuerberatungskanzlei im Bezirk Perg sind wir Ihre kompetente Wahl für maßgeschneiderte und verlässliche Lösungen.

 

Wir unterstützen Sie in allen kaufmännischen Fragen rund um Ihr Unternehmen. Dabei behalten wir Ihre Zahlen, Pläne und Werte im Blick und kommen mit Verbesserungsvorschlägen auf Sie zu.

Aktuelle Infos

22.April 2026

Ab 2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken neue Wahlrechte bei der Festlegung der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf eine spätere Veräußerung auswirken können. Bisher musste bei unentgeltlich übertragenen vermieteten Liegenschaften die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortgeführt werden, und bei erstmaliger Vermietung von Altvermögen waren zwingend die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen. In der Praxis war jedoch häufig unklar, ob und in welcher Höhe zuvor eine Vermietung und Abschreibung erfolgt war. Daher wurde bislang verwaltungsseitig eine Vereinfachung zugelassen. Seit 2026 ist diese in modifizierter Form gesetzlich verankert: Fiktive Anschaffungskosten können auch dann angesetzt werden, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude vor dem 1.1.2013 letztmalig zur Einkünfteerzielung genutzt hat. Zudem besteht nun bei erstmaliger Vermietung ein Wahlrecht zwischen fiktiven und tatsächlichen Anschaffungskosten, sofern Letztere nachgewiesen werden können. Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten führt meist zu höherer Abschreibung und geringerer laufender Steuerbelastung. Bei einer späteren Veräußerung kommt es jedoch zu einer Aufteilung in Alt- und Neuvermögen mit unterschiedlicher Besteuerung. Für Altvermögen ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % der fiktiven Anschaffungskosten, für Neuvermögen eine Besteuerung mit 30 %. Ohne Ansatz fiktiver Anschaffungskosten beträgt die effektive Steuerbelastung pauschal 4,2 % des Veräußerungserlöses. Die Entscheidung für das Wahlrecht sollte daher sorgfältig unter Berücksichtigung der geplanten Haltedauer getroffen werden