Geschäftsführer:innenhaftung bei Insolvenz Wichtig zu wissen! Ein/e Geschäftsführer:in einer GmbH kann für Abgaben haften, die vor der Insolvenz fällig waren, aber erst nach der Insolvenzeröffnung durch eine Außenprüfung festgesetzt werden. Wichtige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG): Der/Die Geschäftsführer:in haftet, wenn er keine ausreichenden Beweise für die Zahlungsunfähigkeit oder die Gleichbehandlung der Gläubiger vorlegen kann. Konkret bedeutet das: > Im verhandelten Fall konnte der Geschäftsführer nicht nachweisen, dass keine Mittel zur Begleichung der Abgaben vorhanden waren. > Folge: Er wurde zur Haftung herangezogen. Gerichtliche Klarstellung: Die Haftung des Geschäftsführers bleibt bestehen, auch wenn die Abgaben erst nach der Insolvenzeröffnung festgesetzt werden. Fazit: Geschäftsführer:innen müssen die finanziellen Verpflichtungen der GmbH genau im Blick behalten! Es gibt Fragen? Lasst es uns in den Kommentaren wissen!